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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verfassungsurkunde des Gro?herzogthums Hessen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Gro?herzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Gro?herzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 60 S. 535-554.
Fassung vom: 17. Dezember 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Dezember 1820
Inkrafttreten:
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[535] Verfassungs-Urkunde des Gro?herzogthums Hessen.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Gro?herzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir die, in Gem??heit des Artikels 21. Unsers Edicts vom 18ten M?rz d. J. über die landst?ndische Verfassung ge?u?erten Wünsche Unserer getreuen St?nde über die constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung auf dieselben Unsere Entschlie?ungen gefa?t haben; so finden Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschlie?ungen und die durch dieselben nicht abge?nderten verfassungsm??igen Bestimmungen Unsers Edicts vom 18. M?rz d. J. über die landst?ndische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der Gesch?fts-Ordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammenzufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als

Die Verfassung der Gro?herzogthums.

Titel I. Von dem Gro?herzogthum und dessen Regierung im Allgemeinen.

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Artikel 1.

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Das Gro?herzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.

Artikel 2.

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Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsm??igen Verh?ltnisse Deutschlands, oder die Verh?ltnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, bilden einen Theil des Hessischen Staatsrechts und haben, wenn sie von dem Gro?herzoge verkündet worden sind, in dem Gro?herzogthume verbindende Kraft.

[536]

hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der St?nde in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der Bundes-Verbindlichkeiten, in so weit dieselbe verfassungsm??ig begründet ist, nicht ausgeschlossen.

Artikel 3.

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Das Gro?herzogthum bildet, in der Gesammt-Vereinigung der ?lteren und neueren Gebietstheile, ein zu einer und derselben Verfassung verbundenes Ganze.

Artikel 4.

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Der Gro?herzog ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen, aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.

Artikel 5.

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Die Regierung ist in dem Gro?herzoglichen Hause erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, verm?ge Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Gro?herzogs geschlossener Ehe.
In Ermangelung eines durch Verwandschaft, oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. hierbei entscheidet N?he der Verwandtschaft mit dem letzten Gro?herzoge, bei gleicher N?he das Alter.
Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstammes.
Die diesen Grunds?tzen gem??en n?heren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft w?hrend der Minderj?hrigkeit, oder anderer Verhinderung des Gro?herzogs, werden durch das Hausgesetz festgefetzt, welches in so ferne einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Titel II. Von den Dom?nen.

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Artikel 6.

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Ein Drittheil der s?mmtlichen Dom?nen, nach dem Durchschnitts-Ertrag der reinen Einkünfte berechnet, wird, nach der Auswahl des Gro?herzogs, an den Staat abgegeben, um, mittelst allm?ligen Verkaufs, zur Schuldentilgung verwendet zu werden.

Artikel 7.

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Die übrigen zwei Drittheile bilden das schuldenfreie unver?u?erliche Familien-Eigenthum des Gro?herzoglichen Hauses.
Die Einkünfte dieses Familienguts, worüber eine besondere Berechnung geführt wird, sollen jedoch in dem Budiet aufgeführt und zu den Staatsausgaben verwendet werden, die zu den Bedürfnissen des Gro?herzoglichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen sind aber darauf vorzugsweise radicirt und, ohne st?ndische Einwilligung, soll auch von diesem Familiengute nichts verhypothecirt werden.

[537]  

Artikel 8.

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Bei künftigen Erwerbungen wird, nach den Rechtstiteln des Erwerbs, festgesetzt werden, ob sie zu dem Staats- oder dem Familien-Verm?gen geh?ren.

Artikel 9.

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Das Ver?u?erungs-Verbot des Art. 7. bezieht sich nicht auf die Staats- und Regierungshandlungen mit ausw?rtigen Staaten.
Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Geb?ude, der in andern Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, die blo?en Austauschungen und die Abl?sung des Lehns- und Erbleih-Verbands, der Grundzinsen und der Dienste nicht begriffen.
In allen diesen F?llen wird aber den St?nden eine Berechnung über den Erl?? und dessen Wiederverwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.

Artikel 10.

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Eben dieses gilt auch von den zum Staats-Verm?gen geh?renden Dom?nen, wenn, nach Abzahlung der Schulden, der Erl?? aus den Ver?u?erungen nicht mehr zur Schuldentilgungskasse abzuliefern ist.

Artikel 11.

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Dem Gro?herzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.

Titel III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.

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Artikel 12.

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Der Genu? aller bürgerlichen Rechte in dem Gro?herzogthume, sowohl der Privatrechte, als der ?ffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) steht nur Inl?ndern zu.

Artikel 13.

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Das Recht eines Inl?nders (Indigenat) wird erworben:
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Matter damals Inl?nder waren;
2) durch Verheurathung einer Ausl?nderin mit einem Inl?nder;
3) durch Verleihung eines Staatsamts;
4) durch besondere Aufnahme.

Artikel 14.

[Bearbeiten]
Staatsbürger sind diejenigen vollj?hrigen Inl?nder m?nnlichen Geschlechts, welche in keinem fremden pers?nlichen Unterthans-Verband stehen und wenigstens drey Jahre in dem Gro?herzogthume wohnen.

[538]

Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden H?upter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden pers?nlichen Unterthans-Verbands.

Artikel 15.

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Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürgerrecht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staatsamts, stillschweigend verliehen wird.

Artikel 16.

[Bearbeiten]
Jede rechtskr?ftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe ziehet den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert:
1) durch Versetzung in den peinlichen Anklagestand, oder Verh?ngung der Special-Inquisition;
2) durch das Entstehen eines gerichtlichen Concurs-Verfahrens über das Verm?gen bis zur vollst?ndigen Befriedigung der Gl?ubiger;
3) w?hrend der Dauer einer Curatel und
4) für diejenigen, welche für die Bedienung der Person oder der Haushaltung eines Andern Kost oder Lohn empfangen, w?hrend der Dauer dieses Verh?ltnisses.

Artikel 17.

[Bearbeiten]
Das Recht des Inl?nders geht verloren:
1) durch Auswanderung;
2) durch Verheurathung an einen Ausl?nder. Die Wittwe erh?lt jedoch die Rechte einer Inl?nderin wieder, wenn sie entweder im Gro?herzogthume geblieben ist, oder dahin, mit Erlaubni? der Staatsregierung und unter der Erkl?rung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.

Artikel 18.

[Bearbeiten]
Alle Hessen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 19.

[Bearbeiten]
Die Geburt gew?hrt Keinem eine vorzügliche Berechtigung zu irgend einem Staats-Amte.

Artikel 20.

[Bearbeiten]
Die Verschiedenheit der in dem Gro?herzogthume anerkannten christlichen Confessionen hat keine Verschiedenheit in den politischen, oder bürgerlichen Rechten zur Folge.

Artikel 21.

[Bearbeiten]
Den anerkannten christlichen Confessionen ist freye und ?ffentliche Ausübung ihres Religions-Cultus gestattet.

[539]  

Artikel 22.

[Bearbeiten]
Jedem Einwohner des Gro?herzogthums wird der Genu? vollkommener Gewissensfreiheit zugesichert. Der Vorwand der Gewissensfreiheit darf jedoch nie ein Mittel werden, um sich irgend einer, nach den Gesetzen obliegenden Verbindlichkeit zu entziehen.

Artikel 23.

[Bearbeiten]
Die Freiheit der Person und des Eigenthums ist in dem Gro?herzogthume keiner Beschr?nkung unterworfen, als welche Recht und Gesetz bestimmen.

Artikel 24.

[Bearbeiten]
Jedem Hessen stehet das Recht der freyen Auswanderung, nach den Bestimmungen des Gesetzes, zu.

Artikel 25.

[Bearbeiten]
Die Leibeigenschaft bleibt, nach den de?falls bestehenden Gesetzen, für immer aufgehoben.

Artikel 26.

[Bearbeiten]
Ungemessene Frohnden k?nnen nie Statt finden und die gemessenen sind abl?sbar.

Artikel 27.

[Bearbeiten]
Das Eigenthum kann für ?ffentliche Zwecke nur gegen vorg?ngige Entsch?digung, nach dem Gesetze, in Anspruch genommen werden.

Artikel 28.

[Bearbeiten]
In ausserordentlichen Nothf?llen ist jeder Hesse zur Vertheidigung des Vaterlands verpflichtet und kann für diesen Zweck zu den Waffen gerufen werden.

Artikel 29.

[Bearbeiten]
Jeder Hesse, für welchen keine verfassungsm??ige Ausnahme bestehet, ist verpflichtet, an der ordentlichen Kriegs-Dienstpflicht Antheil zu nehmen. Bei dem Aufrufe zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit entscheidet unter den gleich Verpflichteten das Loos, mit Gestattung der Stellvertretung.

Artikel 30.

[Bearbeiten]
Alle Hessen sind zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten und zu gleicher Theilnahme an den Staatslasten verpflichtet, in so ferne sie nicht eine verfassungsm??ige Ausnahme für sich in Anspruch zu nehmen haben.

Artikel 31.

[Bearbeiten]
Niemand soll seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 32.

[Bearbeiten]
Das Materielle der Justitz-Ertheilung und das gerichtliche Verfahren, innerhalb der Gr?nzen seiner gesetzlichen Form und Wirksamkeit, sind von dem Einflusse der Regierung unabh?ngig.

[540] === Artikel 33. ===

Kein Hesse darf anders, als in den durch das Recht und die Gesetze bestimmten F?llen und Formen, verhaftet, oder bestraft werden.
Keiner darf l?nger, als 48 Stunden, über den Grund seiner Verhaftung in Ungewi?heit gelassen werden und dem ordentlichen. Richter soll, wenn die Verhaftung von einer anderen Beh?rde geschehen ist, in m?glichst kurzer Frist von dieser Verhaftung die erforderliche Nachricht gegeben werden.

Artikel 34.

[Bearbeiten]
Die Richter k?nnen nur durch gerichtliches Erkenntni? entsetzt, sie k?nnen auch nicht wider ihren Willen entlassen und nur dergestalt versetzt werden, da? sie in derselben Dienst-Kategorie verbleiben und weder im Gehalte, noch in dem Dienstgrade zurückgesetzt werden.
Die Directoren der Justiz-Collegien bleiben jedoch den allgemeinen Bestimmungen der Dienst-Pragmatik unterworfen.

Artikel 35.

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Die Presse und der Buchhandel sind in dem Gro?herzogthume frey, jedoch unter Befolgung der gegen den Mi?brauch bestehenden, oder künftig erfolgenden Gesetze.

Artikel 36.

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Jedem steht die Wahl seines Berufes und Gewerbs, nach eigener Neigung, frey. Unter Beobachtung der hinsichtlich der Vorbereitung zum Staatsdienste bestehenden Gesetze, ist es jedem überlassen, sich für seine Bestimmung, im Inlande, oder Auslande, auszubilden.

Artikel 37.

[Bearbeiten]
Die Rechtsverh?ltnisse der Standesherren werden durch das darüber erlassene Edict vom 17ten Februar 1820[WS 1] bestimmt, welches einen Bestandtheil der Verfassung bildet.

Artikel 38.

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Die besondere Rechtsverh?ltnisse des Adels genie?en den Schutz der Verfassung.

Titel V. Von den Kirchen, den Unterrichts- und Wohlt?tigkeits-Anstalten.

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Artikel 39.

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Die innere Kirchen-Verfassung genie?t auch den Schutz der politischen.

[541]  

Artikel 40.

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Verordnungen der Kirchengewalt, k?nnen, ohne vorg?ngige Einsicht und Genehmigung des Gro?herzogs, weder verkündet, noch vollzogen werden.

Artikel 41.

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Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verh?ltnissen und bei strafbaren Handlungen, welche nicht blo?e Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

Artikel 42.

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Die Beschwerden über Mi?brauch der kirchlichen Gewalt k?nnen jederzeit bei der Regierung angebracht werden.

Artikel 43.

[Bearbeiten]
Das Kirchengut, das Verm?gen der vom Staate anerkannten Stiftungen, Wohlth?tigkeits- so die der h?heren und niederen Unterrichts-Anstalten genie?en des besonderen Schutzes des Staates und k?nnen unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Verm?gen einverleibt werden.

Artikel 44.

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Die Fonds der milden Stiftungen zur Bef?rderung der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlth?tigkeit k?nnen nur mit st?ndischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.

Titel VI. Von den Gemeinden.

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Artikel 45.

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Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstst?ndige Verwaltung des Verm?gens durch von der Gemeinde Gew?hlte, unter der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.

Artikel 46.

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Das Verm?gen der Gemeinden kann, unter keiner Voraussetzung, dem Finanz-Verm?gen einverleibt werden.

Titel VII. Von dem Staats-Dienste.

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Artikel 47.

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Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine F?higkeit dazu, durch ordnungsm??ige Prüfung, bewiesen zu haben.

[542]

Bei solchen, welche im Auslande bereits Staats?mter bekleidet und dadurch ihre F?higkeit bew?hrt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.

Artikel 48.

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Anwartschaften auf Staats?mter finden nicht Statt.

Artikel 49.

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Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der Wittwen- und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutze der Verfassung.
Denselben Schutz genie?en insbesondere auch die durch die Dienst-Pragmatik bestimmten Rechte der Milit?rpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.

Artikel 50.

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Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen k?nnen nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt worden sind, da? das Urtheil ihre Unf?higkeit, im Staatsdienste wieder angestellt zu werden, ausdrücklich ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt werden.

Titel VIII. Von den Landst?nden.

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Artikel 51.

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Die St?nde des Gro?herzogthums bilden zwey Kammern.

Artikel 52.

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Die erste Kammer wird gebildet:
1) aus den Prinzen des Gro?herzoglichen Hauses;
2) aus den H?uptern standesherrlicher Familien, welche sich in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften befinden, nach dem § 16. des Edicts über die standesherrlichen Verh?ltnisse;
3) aus dem Senior der Familie der Freyherrn.von Riedesel;
4) aus dem katholischen Landes-Bischof. Im Falle der Erledigung des Stuhls wird der Gro?herzog einem ausgezeichneten katholischen Geistlichen den Auftrag ertheilen, an der Stelle des Bischofs bei dem Landtage zu erscheinen;
5) aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Gro?herzog dazu auf Lebenszeit, mit dir Würde eines Pr?laten, ernennen wird;
6) aus dem Kanzler der Landes-Universit?t, oder dessen Stellvertreter;

[543]

7) aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Gro?herzog auf Lebenszeit dazu berufen wird. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zehn Mitgliedern ausgedehnt werden.

Artikel 53.

[Bearbeiten]
Die zweyte Kammer wird gebildet:
1) aus sechs Abgeordneten, welche der in dem Gro?herzogthume genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seiner Mitte w?hlt;
2) aus Zehn Abgeordneten derjenigen St?dte, welchen, um die Interessen des Handels, oder alte achtbare Erinnerungen zu ehren, ein besonderes Wahlrecht zustehet.
Diese St?dte sind:
a) die Residenzstadt Darmstadt,
b) die Stadt Mainz, von welchen jede 2 Abgeordnete zu w?hlen hat.
c) die Stadt Gie?en,
d) die Stadt Offenbach,
e) die Stadt Friedberg,
f) die Stadt Alsfeld,
g) die Stadt Worms,
h) die Stadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten w?hlt;
3) aus 34 Abgeordneten, welche nach Wahldistricten gebildet, von den nicht mit einem besonderen Wahlrechte begabten St?dten und den Landgemeinden gew?hlt werden.
Die Art und Weise, wie die durch diesen Artikel bestimmten Wahlrechte ausgeübt wenden, setzt das Wahlgesetz fest.

Artikel 54.

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Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer k?nnen von ihrem Rechte nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben und ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hinderni? entgegensteht.

Artikel 55.

[Bearbeiten]
Die Abgeordneten zur zweiten Kammer müssen Staatsbürger seyn, welche, das 30ste Jahr zurückgelegt haben und ein, zur Sicherung einer unabh?ngigen Existenz genügendes Einkommen besitzen.
Als ein solches wird für die Wahlen des Adels betrachtet, wenn der zu w?hlende adliche Grundeigentümer 300 fl. directe Steuern für eigentümliches, oder nutznie?liches Verm?gen j?hrlich entrichtet.

[544]

Für die übrigen Wahlen wird erfordert, da? der zu w?hlende 100 fl. directe Steuern j?hrlich entrichte, oder als Staatsdiener einen st?ndigen j?hrlichen Gehalt von wenigstens 1000 fl. beziehe.
Wenn jedoch in einem Wahl-Bezirke keine 25 W?hlbare, welche 100 fl. directe Steuern entrichten, vorhanden seyn sollten, so soll die Zahl 25 durch die zun?chst h?chst Besteuerten in diesem Bezirke, mit W?hlbarkeit für das ganze Land, erg?nzt werden.

Artikel 56.

[Bearbeiten]
An den Wahlen des Adels nehmen alle adliche Grundeigenthümer, welche 300 fl. directe Steuern entrichten, und das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben, Theil.
Mitglieder der ersten Kammer k?nnen daran nicht als W?hler Antheil nehmen.

Artikel 57.

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Die Ernennung der Abgeordneten der St?dte und der Wahldistricte geschieht durch drey Wahlen.
Die erste Wahl bestimmt die Bevollm?chtigten. Von diesen werden die Wahlm?nner und von den letzten die Abgeordneten gew?hlt.
Zu Wahlm?nnern w?hlbar sind die 60 H?chstbesteuerten in dem Districte wohnenden Staatsbürger, welche wenigstens 30. Jahr alt sind.
Die Anzahl der für jeden Distrikt und für jede Stadt, sie m?ge einen oder zwey Abgeordnete zu ernennen haben, zu w?hlenden Wahlm?nner wird auf 25. festgesetzt.
An keinen der in diesem Artikel bestimmten Wahlen kann ein Mitglied der ersten Kammer, oder ein bei den Wahlen des Adels Stimmf?higer, oder W?hlbarer Antheil nehmen.

Artikel 58.

[Bearbeiten]
Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur zweyten gew?hlt werden.

Artikel 59.

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Alle Wahlen der Abgeordneten geschehen auf 6 Jahre. Es ist aber nicht verboten, nach dem Ablaufe dieser Zeitperiode, den Gew?hlten wieder auf 6 Jahre zu w?hlen.
W?hrend dieser Zeit findet eine neue Wahl von Abgeordneten für den Rest der 6 Jahre nur dann Statt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt, oder unf?hig wird;
2) wenn ein Gew?hlter die Wahl ablehnt. Dieses kann er aber nur wegen ?rztlich bescheinigter Krankheit, oder wenn h?usliche Verh?ltnisse, nach dem Zeugnisse der vorgesetzten Beh?rde, die pers?nliche Gegenwart des Gew?hlten zu Hause wesentlich erfordern. Auch die Staatsdiener sind an diese Regel gebunden, wenn ihnen nicht der Urlaub versagt wird.

[545]

Ver?nderungen in der Steuerquote, oder dem Dienstverh?ltnisse w?hrend der Dauer eines Landtags machen für diesen Landtag nicht unf?hig, den Fall der Entsetzung vom Dienste, oder der Suspension vom Dienste und Gehalte, oder des Verlusts, oder der Suspension des Staatsbürgerrechts ausgenommen.

Artikel 60.

[Bearbeiten]
Wer als Mitglied der einem oder der andern Kammer auf Landtagen erscheinen will, darf nie wegen Verbrechen, oder Vergehen, die nicht blos zur niederen Polizei geh?ren, vor Gericht gestanden haben, ohne g?nzlich freygesprochen worden zu seyn.

Artikel 61.

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Weder in der ersten, noch in der zweiten Kammer darf man sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderj?hrigkeit, oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher die Vormundschaft, oder Curatel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, da? derselbe in jeder Hinsicht als geh?rig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr in solchen F?llen, wo er durch Gründe, welche auch in der zweyten Kammer entschuldigen, verhindert w?re, wenn die erste Kammer diese Gründe für zul?nglich erkennt, das Recht haben, sich durch den n?chsten Agnaten, wenn dieser geh?rig qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht, unter denselben Bedingungen, auch dem Senior der Familie der Freyherrn von Riedesel zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen handeln, und nie, eben so wenig, wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen.

Artikel 62.

[Bearbeiten]
In beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen Staats-Ministeriums und die ernannten Landtags-Kommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.

Artikel 63.

[Bearbeiten]
Der Gro?herzog allein hat das Recht, die St?nde zu berufen und die st?ndische Versammlung zu vertagen, aufzul?sen und zu schlie?en.
Eine willkürliche Vereinigung der St?nde ohne Einberufung, oder nach dem Schlusse, der Vertagung, oder Aufl?sung ist gesetzwidrig und strafbar.

Artikel 64.

[Bearbeiten]
Der Gro?herzog wird die St?nde wenigstens alle drey Jahre versammeln.
Im Falle einer Aufl?sung wird Er binnen 6 Monaten eine neue St?ndeversammlung berufen.

[546]  

Artikel 65.

[Bearbeiten]
In dem Falle einer Aufl?sung erl?schen alle Rechte aus den bisherigen Wahlen, und es müssen für die neu einberufene st?ndische Versammlung neue Wahlen Statt finden. Bei diesen Wahlen sind jedoch auch die früher Gew?hlten w?hlbar.

Artikel 66.

[Bearbeiten]
Die St?nde sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenst?nden zu besch?ftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreis verweisen.
Die überschreitung dieser Befugni? ist eben so zu betrachten, wie eine willkürliche Vereinigung.

Artikel 67.

[Bearbeiten]
Ohne Zustimmung der St?nde kann keine directe oder indirecte Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.
Das Finanzgesetz, welches immer auf 3 Jahre gegeben wird, soll zuerst der 2ten Kammer vorgelegt werden, welche darüber, nach einer vorherigen vertraulichen Besprechung mit der ersten Kammer durch die Ausschüsse, ihre Beschlüsse zu fassen hat. Die Beschlüsse der 2ten Kammer kann die erste nur im Ganzen annehmen oder verwerfen.
Geschieht das Letztere, so wird das Finanzgesetz in einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern, unter dem Vorsitze des Pr?sidenten der ersten, discutirt und der Beschlu? nach absoluter Stimmenmehrheit gefa?t.

Artikel 68.

[Bearbeiten]
Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die Bedingung der Erfüllung bestimmter Desiderien geknüpft werden.
Beide Kammern sind jedoch befugt, nicht nur eine vollst?ndige Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen zu begehren.

Artikel 69.

[Bearbeiten]
Die Auflagen, insoferne sie nicht blo? für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen, nach Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate forterhoben werden, wenn die St?ndeversammlung aufgel??t wird, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die st?ndischen Berathungen sich verz?gern.
Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet.

Artikel 70.

[Bearbeiten]
Die Civilliste kann w?hrend der Dauer der Regierung eines Gro?herzogs weder, ohne seine Bewilligung, gemindert, noch, ohne Zustimmung der St?nde, erh?het werden.

[547]  

Artikel 71.

[Bearbeiten]
In au?erordentlichen F?llen, wo drohende ?u?ere Gefahren die Aufnahme von Capitalien dringend erfordern, die Einberufung der St?nde aber, oder eine vorl?ufige Berathung mit denselben durch ?u?ere Verh?ltnisse unm?glich gemacht wird, kann die Staatsregierung die erforderlichen Summen lehnbar aufnehmen, vorbehaltlich der Nachweisung ihrer Verwendung und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbeh?rde.

Artikel 72.

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Ohne Zustimmung der St?nde kann kein Gesetz, auch in Bezug auf das Landes-Policey-Wesen gegeben, aufgehoben oder abge?ndert werden.
Wenn bei bestehenden Gesetzen die doctrinelle Auslegung nicht hinreicht, so tritt nicht authentische Auslegung, sondern die Nothwendigkeit einer neuen Bestimmung, durch einen Act der Gesetzgebung ein.

Artikel 73.

[Bearbeiten]
Der Gro?herzog ist befugt, ohne St?ndische Mitwirkung, die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, so wie die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht ausflie?enden Verordnungen und Anstalten zutreffen, und in dringenden F?llen das N?thige zur Sicherheit des Staats vorzukehren.

Artikel 74.

[Bearbeiten]
Dem Gro?herzoge steht die ausschlie?ende Verfügung über das Milit?r, die Formation desselben, die Disciplinar-Gewalt und das Recht, alle, den Kriegsdienst betreffenden Verordnungen zu erlassen, ohne st?ndische Mitwirkung zu.
Der erlassene und von dem Gro?herzoge hinsichtlich der Offiziere noch zu erlassende Milit?r-Straf-Codex soll jedoch, in so ferne er sich nicht auf die bezeichneten Gegenst?nde bezieht, ohne st?ndische Mitwirkung künftig keine Ab?nderung erleiden.

Artikel 75.

[Bearbeiten]
Wenn auch nur eine Kammer gegen einen Gesetzesvorschlag stimmt, so bleibt das Gesetz ausgesetzt.
Wird aber ein Solches Gesetz auf dem n?chsten Landtage von der Regierung den St?nden wieder vorgelegt und wieder von der einen Kammer abgelehnt, von der andern aber angenommen, so werden, wenn die Regierung es nicht vorzieht, den Vorschlag zurückzunehmen, die Stimmen für und wider die Annahme in beiden Kammern zusammengez?hlt, und es wird, nach der sich dann ergebenden Stimmenmehrheit, für oder gegen die Annahme entschieden.

Artikel 76.

[Bearbeiten]
Gesetzes-Entwürfe k?nnen nur von dem Gro?herzoge an die St?nde, nicht von den

[548]

St?nden an den Gro?herzog gebracht werden. Die St?nde k?nnen aber, im Wege der Petition, auf neue Gesetze, so wie auf Ab?nderung oder Aufhebung der bestehenden antragen.

Artikel 77.

[Bearbeiten]
Aushebungen zur Vermehrung der Truppen über die Bundespflicht hinaus k?nnen nur durch ein Gesetz bestimmt werden, unbeschadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in dringenden F?llen die zur Sicherheit und Erhaltung des Staats nothwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 78.

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Die gesammte Staatsschuld, welche ohne st?ndische Einwilligung nie vermehrt werden kann, ist als solche durch die Verfassung garantirt. Die Art und Weise ihrer Zurückzahlung bestimmt das Schuldentilgungsgesetz.

Artikel 79.

[Bearbeiten]
Die Kammern haben das Recht, dem Gro?herzoge alles dasjenige vorzutragen, was sie, verm?ge eines übereinstimmenden Beschlusses, für geeignet halten, um als eine gemeinschaftliche Beschwerde, oder als ein gemeinschaftlicher Wunsch an Ihn gebracht zu werden.

Artikel 80.

[Bearbeiten]
Insbesondere haben auch die st?ndischen Kammern die Befugni?, auf die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte Art diejenigen Beschwerden an den Gro?herzog zu bringen, welche sie sich gegen das Benehmen der Staatsdiener aufzustellen bewogen finden k?nnten.

Artikel 81.

[Bearbeiten]
Einzelne und Corporationen k?nnen sich nur dann an die st?ndischen Kammern wenden, wenn sie in Hinsicht ihrer individuellen Interessen sich auf eine unrechtliche oder unbillige Art für verletzt oder gedrückt halten, und wenn sie zugleich nachzuzeigen verm?gen, da? sie die gesetzlichen und verfassungsm??igen Wege, um bei den Staatsbeh?rden eine Abhülfe ihrer Beschwerden zu erlangen, vergeblich eingeschlagen haben.
Eine solche Petition kann den St?nden, wenn sie dieselbe nicht alsbald, oder nach der ihnen von dem Geheimen Staats-Ministerium, oder den Landtags-Commissarien ertheilten Auskunft, als ungegründet verwerfen, Veranlassung geben, von der in den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Befugni? der Beschwerdeführung Gebrauch zu machen.
Ein Petitionsrecht der Einzelnen und der Corporationen in Hinsicht allgemeiner politischer Interessen, welche zu wahren blos den St?nden gebührt, findet nicht statt und eine Vereinigung Einzelner oder ganzer Korporationen für einen solchen Zweck ist gesetzwidrig und strafbar.

Artikel 82.

[Bearbeiten]
Wenn die eine Kammer der andern in Hinsicht auf eine Petition oder Beschwerdeführung nicht

[549]

beistimmen sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen, die H?chste Regiernng von der beabsichtigten Petition, oder Beschwerdeführung im Wege der gew?hnlichen Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntni? zu setzen, da? dieselbe der andern Kammer, welche aber, ihre Zustimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey.

Artikel 83.

[Bearbeiten]
Die St?nde sind für den Inhalt ihrer freien Abstimmung nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freyen Meinungs?u?erung nicht gegen den Vorwurf der Verl?umdung, welche Einzelne in dieser Aeu?erung etwa finden sollten.
Den Einzelnen bleibt in solchen F?llen das Klagerecht, welches ihnen gegen Verl?umdungen nach den Gesetzen zusteht. Klagen dieser Art sollen bei dem Provinzial-Justiz-Colleg derjenigen Provinz angebracht werden, in welcher der Landtag gehalten wird.

Artikel 84.

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W?hrend der Dauer des Landtags sind die Personen, welche zu der St?ndeversammlung geh?ren, keiner Art von Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie geh?ren, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete geh?rt, die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, gemacht werden soll.

Artikel 85.

[Bearbeiten]
Der Gro?herzog ernennt den ersten Pr?sidenten der ersten Kammer für die Dauer des Landtags.
Sobald 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mu?ten und h?tten erscheinen k?nnen, eingetroffen ist, versammelt der landesherrliche Commiss?r die Kammer, um dieselbe vorl?ufig zu constituiren, worauf sie, unter Vorsitz des ersten Pr?sidenten, oder, wenn noch keiner ernannt seyn sollte, unter Leitung des Commiss?rs, dem Gro?herzoge drey Mitglieder, zur Auswahl des zweiten Pr?sidenten für diesen Landtag vorschl?gt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für die Dauer dieses Landtags schreitet.

Artikel 86.

[Bearbeiten]
Die Zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder erschienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unterworfen zu seyn scheint, vorl?ufig constituirt werden.
Dieses geschieht durch die Einweisungs-Commissiton. Bei der Berufung eines Landtags mit neuen Wahlen wird alsdann sogleich, unter der Leitung der Einweisungs-Commission, zur Auswahl von 6 Mitgliedern geschritten, welche dem Gro?herzoge, zur Ernennung des ersten und zweiten Pr?sidenten, vorgeschlagen werden. Bei der Berufung eines Landtags

[550]

ohne neuen Wahlen dagegen wird die Einweisungs-Commission dem ?ltesten Mitgliede der Kammer einstweilen den Pr?sidentenstuhl anweisen, um, unter Assistenz zweier Secret?re, welche dasselbe sich zu diesem Acte ernennt, zur Wahl der 6. zu den Pr?sidentenstellen vorzuschlagenden Mitglieder zu schreiten.
Sobald die Pr?sidenten für diesen Landtag ernannt sind, wird zur Wahl der beiden Secretarien für diesen Landtag geschritten.

Artikel. 87.

[Bearbeiten]
Die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen und über die Zulassung, Abweisung, oder Befreyung der Mitglieder der Kammern geh?rt zu der Competenz einer jeden Kammer, sobald die st?ndische Versammlung er?ffnet worden ist.

Artikel 88.

[Bearbeiten]
Die Er?ffnung der St?ndeversammlung geschieht mit beiden Kammern zugleich von dem Gro?herzoge in Person, oder von einem von Ihm dazu ernannten Commiss?r.
Die neu eintretenden Mitglieder der St?nde leisten bei dieser Er?ffnung folgenden Eid:
Ich schw?re Treue dem Gro?herzog, Gehorsam dem Gesetze, genaue Befolgung der Verfassung, und in der St?ndeversammlung nur das allgemeine Wohl, nach bester, eigner, durch keinen Auftrag bestimmter Ueberzeugung, berathen zu wollen.
Dienach der Er?ffnung erst eintretenden Mitglieder schw?ren diesen Eid in die H?nde des Pr?sidenten ihrer Kammer.

Artikel 89.

[Bearbeiten]
Die Propositionen der Regierung werden den Kammern, oder derjenigen, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder des geheimen Staats-Ministeriums, oder durch die ernannten Landtags-Commissarien vorgelegt.

Artikel 90.

[Bearbeiten]
Jedes Mitglied der St?nde hat das Recht, in der Kammer, zu welcher es geh?rt, Motionen über Gegenst?nde, welche zu dem Wirkungskreise der Kammern geh?ren, zu machen.

Artikel 91.

[Bearbeiten]
Die von einer Kammer abgelehnten Antr?ge der Regierung, oder der andern Kammer, oder eines Mitglieds der Kammer k?nnen auf demselben Landtag nicht wiederholt werden.

Artikel 92.

[Bearbeiten]
Die Vorbereitung zur Berathung geschieht durch gew?hlte Ausschüsse.

[551]  

Artikel 93.

[Bearbeiten]
Zu einem gültigen Beschlu? geh?rt in der ersten Kammer die Abstimmung von wenigstens 1/3 derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden mu?ten und h?tten erscheinen k?nnen; in der zweyten Kammer die Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden Kammern Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, bei andern Gegenst?nden die Meinung für das bestehende und bey Beschwerden gegen ?ffentliche Beh?rden, oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht.

Artikel 94.

[Bearbeiten]
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche, nach dem vorhergehenden Artikel, zur Fassung gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvollst?ndig besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse der vollst?ndig besetzten angesehen.

Artikel 95.

[Bearbeiten]
Die Kammern haben, au?er in den besonders ausgenommenen F?llen, keine Berathungen mit einander zu pflegen, sondern nur ihre gefa?ten Beschlüsse sich gegenseitig mitzutheilen.
Jedem Ausschusse der einen Kammer aber ist es erlaubt, sich mit dem entsprechenden Ausschusse der andern Kammer in dem Falle zu benehmen, wenn der Gegenstand zur Berathung beider Kammern, entweder durch einen Antrag der Staatsregierung oder durch Mittheilung des Beschlusses der andern Kammer gebracht worden ist.

Artikel 96.

[Bearbeiten]
Die St?nde k?nnen mit keiner andern Beh?rde, au?er mit dem Geheimen Staats-Ministerium und den ernannten Landtags-Commissarien, in Benehmen treten.
Die Ausschüsse haben sich mit den Mitgliedern des Geheimen Staats-Ministeriums und den ernannten Landtags-Commissarien zu benehmen, um die erforderlichen Nachrichten zu erhalten, oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender Ansichten zu gelangen.

Artikel 97.

[Bearbeiten]
Alle Beschlüsse der einen Kammer müssen der andern zu gleichm??iger Berathung mitgetheilt werden, wenn sie nicht solche Gegenst?nde betreffen, worüber verfassungsm??ig ein Beschlu? der einen Kammer, unabh?ngig von dem der andern, zur Wirksamkeit gelangen kann.

Artikel 98.

[Bearbeiten]
Die gemeinschaftlichen Beschlüsse der Kammern werden dem Gro?herzoge, oder dem von Ihm dazu bestimmten Commissar, durch eine gemeinschaftliche Deputation überreicht.

[552]  

Artikel 99.

[Bearbeiten]
Die Kammern haben ihre Verhandlungen, insoferne sie sich nicht über vertrauliche Er?ffnungen der Regierung, oder der andern Kammer oder an solche erstrecken, durch den Druck bekannt zu machen.

Artikel 100.

[Bearbeiten]
Unter derselben Voraussetzung haben sie auch das Recht, eine bestimmte Anzahl von Zuh?rern, nach den darüber bestehenden oder künftig zu treffenden reglementarischen Bestimmungen zuzulassen.

Artikel 101.

[Bearbeiten]
Der Landtag wird von dem Gro?herzoge, entweder in eigener Person, oder durch einen dazu besonders beauftragten Commiss?r, geschlossen und alsdann der den St?nden schon vorher mitgeteilte Landtags-Abschied, durch den Gro?herzog verkündet.

Titel IX. Allgemeine Bestimmungen

[Bearbeiten]

Artikel 102.

[Bearbeiten]
Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verh?ltnissen vor den Gerichten.

Artikel 103.

[Bearbeiten]
Für das ganze Gro?herzogthum soll ein bürgerliches Gesetzbuch, ein Strafgesetzbuch, und ein Gesetzbuch über das Verfahren in Rechtssachen eingeführt werden.

Artikel 104.

[Bearbeiten]
Ausschlie?liche Handels- und Gewerbs-Privilegien sollen nicht Statt finden, ausser zu Folge eines besonderen Gesetzes.
Patente für Erfindungen dagegen kann die Regierung auf bestimmte Zeit ertheilen.

Artikel 105.

[Bearbeiten]
Die Strafe der Confiscation des ganzen Verm?gens soll für alle Zeiten abgeschafft seyn.
Die an die Stelle tretenden zweckm??igeren Strafen wird das Gesetz bestimmen.

[553]  

Titel X. Von der Gew?hr der Verfassung.

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Artikel 106.

[Bearbeiten]
Jeder Regierungsnachfolger sichert, bei dem Antritte seiner Regierung, den St?nden die unverbrüchliche Festhaltung der Verfassung in einer Urkunde zu, welche den St?nden zugestellt und in dem st?ndischen Archive niedergelegt wird.

Artikel 107.

[Bearbeiten]
Im Falle einer Vormundschaft oder einer andern Verhinderung des Gro?herzogs an der Selbstausübung der Regierung, schw?rt der Verweser, bei dem Antritte der Regentschaft, in einer deshalb zu veranstaltenden St?ndeversammlung folgenden Eid:
Ich schw?re, den Staat, in Gem??heit der Verfassung und der Gesetze zu verwalten, die Integrit?t des Gro?herzogthums und die Rechte der Krone zu erhalten und dem Gro?herzog die Gewalt, deren Ausübung mir anvertraut ist, getreu zu übergeben.

Artikel 108.

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Alle Staatsbürger sind bei der Ans??igmachung und bei der Huldigung, so wie alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung, so fern sie dieses nicht schon gethan haben, verbunden, folgenden Eid abzulegen:
?Ich schw?re Treue dem Gro?herzoge, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung.“

Artikel 109.

[Bearbeiten]
Die Gro?herzoglichen Staatsminister und s?mmtliche übrigen Staatsdiener sind, in so ferne sie nicht in Folge von Befehlen ihrer vorgesetzten Beh?rden handeln, jeder innerhalb seines Wirkungskreises für die genaue Beobachtung der Verfassung verantwortlich.
Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeh?rden bildet einen integrirenden Theil der Verfassung.

Artikel 110.

[Bearbeiten]
Ab?nderungen und Erl?uterungen der Verfassungsurkunde k?nnen nie anders, als mit Einwilligung beider Kammern, geschehen.
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten Kammer, bei Stimmenmehrheit, die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich.

[554]

Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich theilnehmenden Mitglieder so gro?, da? 2/3 davon mehr betragen, als die ausgedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von 2/3 der wirklich Abstimmenden erforderlich.
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen hiermit als die Staats-Grund-Verfassung Unsers Gro?herzogthums ?ffentlich erkl?ren, versichern Wir zugleich hierdurch f?rmlich und feierlich, da? Wir die darin enthaltenen Gelobungen nicht nur Selbst treu und unverbrüchlich halten, sondern auch diese Verfassung gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu schützen und zu erhalten stets bedacht seyn werden.
Dessen zur Urkunde haben Wir dieses Staats-Grund-Gesetz eigenh?ndig unterschrieben und mit dem gro?en Staats-Siegel versehen lassen.
So geschehen in Unserer Residenzstadt Darmstadt den 17ten December 1820.
LUDEWIG
von Grolman.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Edict, die standesherrlichen Rechts-Verh?ltnisse im Gro?herzogthum Hessen betreffend.
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